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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Geltungsbereich

Vorliegende Geschäftsbedingungen werden integrierender Vertragsbestandteil und sind somit rechtsverbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der LB Industrial Solutions AG (nachfolgend als «Lieferanten» bezeichnet) als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen, welche von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug, insbesondere von Skonto, Steuern, Gebühren und Zöllen, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu leisten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungspflicht ist dann erfüllt, wenn der ausstehende Betrag auf einem durch den Lieferanten bezeichneten Konto zur Verfügung steht. Leistet der Besteller eine Zahlung nicht vertragsgemäss, so ist der Lieferant berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 5 % ab dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitstermin zu verlangen und eine Nachfrist für die Leistung der Zahlung zu setzen. Erfolgt keine vollständige Zahlung innert dieser Nachfrist, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Jedenfalls ist er zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Das Recht des Bestellers auf Verrechnung ist ausgeschlossen.

3. Verschlechterung der Vermögenslage beim Besteller

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder werden weitere Umstände bekannt, die nach pflichtgemässem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse schliessen lassen, ist der Lieferant berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Insoweit tritt die Vorleistungspflicht des Lieferanten zurück.

4. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und alle erforderlichen behördlichen Formalitäten eingeholt sowie alle bestellungsrelevanten Unterlagen vorhanden und bereinigt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller gemeldet worden ist. Ausser bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Lieferanten sind Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug ausgeschlossen. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn eine Verspätung in der Erfüllung des Vertrages eintritt, für die den Lieferanten kein Verschulden trifft.

5. Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

6. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet lediglich, dass die Lieferung hinsichtlich Material und Ausführung keine Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum üblichen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Der Besteller hat dem Lieferanten offene Mängel innert 8 Tagen nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Zeigt der Besteller offene Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Lieferung als genehmigt. Versteckte Mängel sind dem Lieferanten innert 8 Tagen nach deren Entdeckung anzuzeigen.

Sofern nicht anderes vereinbart worden ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Der Lieferant verpflichtet sich, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nachgewiesene Mängel nach seiner Wahl nachzubessern oder die schadhaften Teile zu ersetzen. Weitere Mängelrechte kann der Besteller nicht geltend machen, insbesondere hat er kein Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz.

7. Haftung

In allen in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung ist der Besteller berechtigt, dem Lieferanten eine Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der betroffenen Leistungen vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen anteilsmässig zurück-fordern. Der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf den Vertragswert des betroffenen Teils der Lieferung.

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

8. Erfüllungsort

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gilt der Sitz des Lieferanten als Erfüllungsort für beide Parteien.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Zusatzbestimmungen für akkreditierte Bereiche

1. Geltungsbereich

Die folgenden zusätzlichen Geschäftsbedingungen gelten für den akkreditieren Bereich der LB Materialprüfung AG.

2. Abnahme und Inspektion

Abnahmeprüfungen vor Ort beim Lieferanten durch den Kunden müssen in der Bestellung schriftlich vereinbart werden.

Der Kunde ist nach zeitlich angemessener Anmeldung berechtigt, den Fortschritt der Prüfungsarbeiten im laufenden Betrieb zu inspizieren.

3. Unteraufträge

Die Verantwortung für im Unterauftrag vergebene Prüfungen liegt beim Lieferanten. Der Unteraufragnehmer wird im Prüfbericht aufgeführt.

4 Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist für Prüfatteste beträgt 13 Jahre.

Die Aufbewahrungsfrist für Proben und Restmaterial beträgt 7 Monate. Nach Ablauf der Frist wird das Material umweltgerecht entsorgt.

Abweichungen von dieser Regelung müssen schriftlich vereinbart werden.

5. Messunsicherheit

Der Kunde kann jederzeit Angaben über Messunsicherheiten beim Lieferanten anfordern.

Baden, im September 2013