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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Vorliegende Einkaufsbedingungen werden integrierter Vertragsbestandteil und sind somit rechtsverbindlich, wenn sie in der Bestellung der LB Logistikbetriebe AG (nachfolgend als Besteller bezeichnet) als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen, welche von den allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen werden vom Besteller 60 Tage nach vollständig erfolgter Lieferung bezahlt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Lieferant ist erst nach vollständig erfolgter vertragsgemässer Lieferung zur Rechnungsstellung über die Waren oder Leistungen berechtigt. Die Rechnung muss mindestens Preis, gelieferte Menge, Bestellnummer, Zolltarifnummer und Ursprungsland auf Positionsebene aufweisen. Sämtliche nicht vereinbarten Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausführ-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Ebenso hat der Lieferant alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Bestellung erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Besteller zurückerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig sind. Bei Gefahrgut gehen Kosten, die durch Nichtberücksichtigung der Bestellvorschriften entstehen, zu Lasten des Lieferanten.

3. Bestellabwicklung

Nur schriftliche Bestellungen auf dem Bestellformular des Bestellers sind gültig. Mündliche und telefonische Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen müssen vom Besteller schriftliche bestätigt sein, um Gültigkeit zu haben. Bestellungen bis CHF 5‘000 sind mit einer Einzelunterschrift verbindlich. Die Bestätigung des Auftrages kann auf einem Formular des Lieferanten erfolgen, soll aber innerhalb von 3 Arbeitstagen retourniert werden und mindestens die Bestellnummer aufweisen. Abweichungen zu der erhaltenen Bestellung müssen in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet werden. Das Ausbleiben der Auftragsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung zu den darin erhaltenen Bedingungen.

4. Lieferung

Die Ware ist vor der Ablieferung auf qualitative und mengenmässige Übereinstimmung mit unserer Bestellung zu prüfen. Der Lieferant muss zu jeder Lieferung einen entsprechenden Lieferschein zusammen mit der Ware liefern. Darauf soll klar ersichtlich sein um welche Waren es sich handelt. Es müssen mindestens Bestellnummer, Bestellposition, Menge, Mengeneinheit und Artikelnummer des Bestellers aufgeführt sein. Teil- und Vorauslieferungen dürfen nach Abgabe der Auftragsbestätigung ohne ausdrückliches Einverständnis des Bestellers nicht erfolgen. Die Konventionalstrafe beträgt für jede begonnene Woche der Verspätung 1%, insgesamt maximal 10%, berechnet auf dem Vertragspreis der gesamten Lieferung. Nach Erreichen des Maximums der Konventionalstrafe kann der Besteller nach seiner Wahl am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung des aus dem Verzug entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

5. Dokumentation

Sämtliche in der Bestellung aufgeführten Unterlagen wie Messprotokolle, Werkszeugnisse, Ursprungszeugnisse, Prüfzeugnisse oder sonstige Qualitätsnachweise müssen der Ware oder gleichzeitig mit dem Versand der Ware in digitaler Form dem Besteller zugestellt werden. Die Lieferung gilt erst als vollständig erfolgt, wenn sämtliche gemäss der Bestellung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt wurden.

6. Vertraulichkeit

Lieferant wie Besteller hat geheime oder vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der jeweils anderen Partei offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant wird alle Informationen und sämtliches Knowhow einschliesslich Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige vom Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrag bereitgestellten Daten, die vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, ausschliesslich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung benützen. Ohne die schriftliche Zustimmung des Bestellers ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen Produkte für Dritte herzustellen oder diese Unterlagen in irgendwelcher Form zu vervielfältigen oder Drittpersonen zur Kenntnis zu bringen, die nicht mit der Ausführung der auf der Bestellung aufgeführten Waren oder Leistungen direkt beauftragt sind.

7. Untervergabe

Eine Untervergabe der in der Bestellung aufgeführten Waren und Leistungen insgesamt oder in Teilen, ist ausschliesslich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Besteller zulässig. Der Lieferant haftet vollumfänglich für seine Unterlieferanten.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gehen Nutzen und Gefahr gemäss den aktuellen Incoterms auf den Besteller über.

9. Transport und Verpackung

Der Lieferant hat die Anweisungen des Bestellers für Verpackung, Kennzeichnung, Versand und Materialhandhabung, unabhängig ob der Transport vom Besteller oder vom Lieferanten übernommen wird, zu befolgen. Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung oder nicht Einhalten der Anweisungen, haftet der Lieferant vollumfänglich.

10. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren und Leistungen keinerlei Mängel oder Vertragswidrigkeiten aufweisen, sämtliches für die vertragsgerechte Ausführung nötige Fachwissen sowie entsprechende Anlagen und Ausrüstung verfügt, sicher und fachgerecht von qualifizierten Personal ausgeführt wurden und die Waren und Leistungen frei von jeglichen Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Lieferung der Waren.

11. Beanstandungen

Die Prüfung der gelieferten Ware sowie eine allfällige Mängelrüge wird der Besteller in nützlicher Frist vornehmen. Die Leistung von Zahlungen und allfällige Werkabnahmen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrechte. Je nach Art der Mängelrüge übernimmt der Lieferant die Abwicklungskosten des Bestellers sowie sämtliche anfallenden Kosten bei einer Ersatzlieferung für ein durch den Lieferanten verursachten Ausschuss oder für eine notwendige Nacharbeit bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Spezifikationen gemäss der entsprechenden Bestellung. Bei Ausschuss behält der Besteller vor, auf Ersatz zu verzichten.

12. Verhaltenskodex

Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er die vom Besteller festgelegten Verhaltensregeln (Verhaltenskodex für Lieferanten) in ihrer jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf der Website des Bestellers, gelesen hat und volle Kenntnisse von deren Inhalt besitzt. Er verpflichtet sich, deren Bestimmungen zu erfüllen sowie zu gewährleisten, dass alle Unterlieferanten diese Bestimmungen ebenfalls erfüllen.

13. Konformität

Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er die vom Besteller geforderten Konformität einhält. Diese sind: Dodd–Frank Act, RoHS (2011/65/EU), REACH Verordnung (EG1907/2006), Conflict Minerals, Zinn, Gold, Wolfram, Tantal, sowie für gelistete Güter welche der Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. (Strafzölle). Bestimmungen zu erfüllen sowie zu gewährleisten, dass alle Unterlieferanten diese Bestimmungen ebenfalls erfüllen.

14. Arbeitssicherheit

Alle technischen Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeitsmaschinen, Beförderungsmittel, Hebe- und Fördereinrichtungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versehen sein.

15. Umwelt

Liefergegenstände müssen, die jeweilige Ware betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen und mit den vorgeschriebenen Zertifikaten und Bestätigungen geliefert werden. LB legt Wert auf einen bewussten Umgang mit Ressourcen und erwartet, dass der Lieferant ebenfalls, die durch seine Arbeit entstehenden Emissionen, so gering wie möglich zu hält. 15. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung das Domizil, des Bestellers. Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Lieferanten und den Besteller ist der Sitz des Bestellers. Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschuss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11. April 1980. (UN-Kaufrecht Ratifikation: 01. März

1991 Baden, im März 2020